SATZUNG DES MEISSENER KULTURVEREIN E.V

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen „Meißener Kulturverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Meißen. Der Verein wurde am 16.04.2014 errichtet.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Kulturstadt Meißen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Unterstützung, Entwicklung und Organisation von kulturellen und künstlerischen Initiativen und Veranstaltungen in der Kulturstadt Meißen im Geiste bürgerlichen Engagements.

Dies umfasst insbesondere:

  • die Unterstützung, Durchführung und Organisation von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen im städtisch-öffentlichen Raum;
  • die Unterstützung, Durchführung und Organisation von Ausstellungen;
  • die Förderung der Stadtentwicklung und Landschaftsgestaltung, von Architektur und Stadtbild;
  • die Unterstützung und Durchführung von Lobbyarbeit für die Kulturstadt Meißen, eines übergreifendes Stadtmarketings und einer einheitlichen Kommunikation.

Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

3. Der Verein sieht darin gleichermaßen einen Beitrag zur Steigerung der Lebensqualität der Bewohner wie zur Steigerung der Besucherzahlen und des Tourismus als Wirtschaftsfaktor.

Der Verein hat bei seinem Wirken die Stadt als Ganzes im Blick, das altstädtische Zentrum genau so wie die verschiedenen Unterzentren.

Der Verein bemüht sich um die Kooperation mit anderen Vereinen und Initiativen zur Umsetzung des Satzungszwecks.

Der Meißener Kulturverein e.V. übernimmt und ersetzt keine heutigen Aufgaben in kommunaler Trägerschaft. Er unterstützt aber im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umsetzung kommunaler Aufgaben im Sinne ehrenamtlich, bürgerschaftlichen Engagements.

Der Meißener Kulturverein e.V. will einen Beitrag dazu leisten, Meißen zu dem machen, was diese einmalig schöne Stadt von ihrer Anlage her sein kann: ein öffentliches Wohnzimmer in der Landschaft für seine Bewohner und Gäste.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten, sofern der Umfang der Vergütungen nicht unangemessen hoch ist. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder des Vereins sind: 

a) aktive Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder 

2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person.

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder. Im Falle der Ablehnung ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Berufung gegeben, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals aus dem Verein erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. 

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand 

§ 7 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bestimmt den Vorsitzenden.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, entscheidet über die Inhalte der Vereinstätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks (§ 2) und die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter jedoch mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 AMTSDAUER DES VORSTANDES

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitgliedern kooptieren.

3. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.

4. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 9 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter jedoch mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

b) Beschlussfassung über die Beitragsordnung;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Verlauf eines Kalenderjahres abzuhalten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen. Anträge, die dem Vorstand schriftlich zum Zeitpunkt der Einladung vorliegen, sind den Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften der §§ 10, 11 und 12 entsprechend.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive Mitglied und Ehrenmitglied, nicht jedoch ein Fördermitglied, eine Stimme.

§ 11 NACHTRÄGLICHE ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 12 ABLAUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder, sofern dieser verhindert ist, von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser ebenfalls verhindert, so leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es soll Feststellungen enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsichtnahme in das Protokoll zu verlangen.

3. Die Abstimmung erfolgt offen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

6. Zum Ausschluss von Mitgliedern und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Wirksamkeit eines Beschlusses über die Änderung des Vereinszwecks bzw. die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder bei der Abstimmung notwendig.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzendes des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft der Stadt Meißen zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.04.2014 errichtet.

Meißen, 16.04.2014